Dies wird im Grundsatz weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft gerügt. Auch aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'535.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.