14. Entschädigungen Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Kraft Verweises gilt dies auch im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 14.1 In erster Instanz Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote ab und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von 4/5 der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird im Grundsatz weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft gerügt.