Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft bzw. Obsiegens des Beschuldigten trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich.