13. Verfahrenskosten 13.1 In erster Instanz Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Änderung der Kostenregelung besteht kein Anlass. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 1'525.00 (inkl. Kosten der Begründung von CHF 600.00) bestimmt. Diese werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 305.00, dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00 trägt der Kanton Bern. 13.2 In oberer Instanz Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art.