9 III. Strafzumessung Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung basieren auf der Annahme, ihrem Antrag im Schuldpunkt würde gefolgt. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verweist sie auf die Strafzumessung der Vorinstanz (pag. 145). Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung. Die Kammer bestätigt mit Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag.