333 Abs. 1 StPO ist hingegen nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5). Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, ist die Änderung der Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO innerhalb des angeklagten Straftatbestands nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Der vorliegende Fall liegt überdies im Bagatellbereich, weshalb ein solches Vorgehen auch aus verfahrensökonomischen Gründen ausscheidet (vgl. Urteil des Obergerichts Bern SK 20 402 vom 20. September 2021 E. 14.4.2.).