102). Die von der Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird von der Anklage nicht umfasst. Eine entsprechende Verurteilung würde den Anklagegrundsatz verletzen. Die Folge davon ist ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist hingegen nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5).