Das muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, da der Beschuldigte von Anfang an vorbrachte, er habe die Streifkollision nicht bemerkt (pag. 9). Derartige Angaben enthält der Anklagesachverhalt jedoch nicht. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten im zur Anklage gebrachten Sachverhalt nur vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen. Eine Verurteilung deswegen ist jedoch, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, nicht möglich. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkt hat (pag. 102).