Indes stellt pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 SVG keinen Tatbestand dar, der – beispielsweise im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – geradezu typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen wird. Eine Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird deshalb regelmässig zumindest eine pauschale Erwähnung von pflichtwidriger Unaufmerksamkeit oder darauf hindeutender objektiver Umstände voraussetzen. Das muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, da der Beschuldigte von Anfang an vorbrachte, er habe die Streifkollision nicht bemerkt (pag.