Wie zuvor aufgezeigt, hat die Unterscheidung zwischen Vorwürfen wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens in der Anklage grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Die Anforderungen sind bei Strassenverkehrsdelikten praxisgemäss tief. Bei Verkehrsregelverletzungen, die typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen werden, reicht eine Umschreibung des objektiven Verhaltens aus, um vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung zur Anklage zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2.). Indes stellt pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art.