8 Gesetzesbestimmungen im Strafbefehl, dass nur die vorsätzliche Tatbegehung angeklagt wird; Hinweise auf die Strafbarkeit bei fahrlässigem Verhalten (Art. 100 Abs. 1 SVG) sowie die allgemeine Aufmerksamkeitspflicht im Strassenverkehr (Art. 3 Abs. 1 VRV) fehlen nämlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3). Wie zuvor aufgezeigt, hat die Unterscheidung zwischen Vorwürfen wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens in der Anklage grundsätzlich eine hohe Bedeutung.