Im Strafbefehl wird hingegen nicht erwähnt, der Beschuldigte hätte die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3). Auch entsprechende Umstände für mangelnde Aufmerksamkeit, wie etwa eine eingeschränkte Wahrnehmung wegen eines Gehörschutzes, fehlen im Strafbefehl, obwohl der Beschuldigte diese von Anfang an offengelegt hat (pag. 9). Zusätzlich zum Wortlaut implizieren auch die anwendbaren