Es gilt festzuhalten, dass die Formulierung des Vorwurfs im Strafbefehl auf vorsätzliche Tatbegehung hindeutet und impliziert, dass der Beschuldigte die Streifkollision tatsächlich wahrgenommen habe («Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle […]»). Im Strafbefehl wird hingegen nicht erwähnt, der Beschuldigte hätte die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3).