11. Subsumtion In oberer Instanz wird dem Beschuldigten gemäss der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, dass er die Kollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt habe, er sie aber bei pflichtgemässem Verhalten hätte wahrnehmen müssen. Es gilt festzuhalten, dass die Formulierung des Vorwurfs im Strafbefehl auf vorsätzliche Tatbegehung hindeutet und impliziert, dass der Beschuldigte die Streifkollision tatsächlich wahrgenommen habe («Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle […]»).