Zumal die akustische Wahrnehmung des Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei, hätte er beim unzulässigen Überholmanöver umso aufmerksamer sein und die Kollision wahrnehmen müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung habe der Beschuldigte das Hupen der Geschädigten durchaus wahrgenommen, es aber nicht auf sich bezogen (zum Ganzen pag. 142 ff.). Die Verteidigung geht in ihrer Stellungnahme namens des Beschuldigten in erster Linie auf die Erkennbarkeit der Kollision ein und äussert sich nicht zum Anklagegrundsatz. Auf eine Zusammenfassung ihrer Vorbringen wird mit Blick auf das Folgende verzichtet.