10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung fest, dass eine vorsätzliche Tatbegehung aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ausser Betracht falle. Sie beantragt in oberer Instanz einen Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall. Grundsätzlich sei von der Erkennbarkeit einer Kollision auszugehen (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 31). Zumal die akustische Wahrnehmung des Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei, hätte er beim unzulässigen Überholmanöver umso aufmerksamer sein und die Kollision wahrnehmen müssen.