9. Beweisergebnis und Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte beweiswürdigend, dass der Beschuldigte die unbestritten verursachte Kollision mit Sachschaden wie auch das Zurufen und Hupen seitens der Geschädigten nicht bemerkt habe, weshalb er ohne von seinem Motorrad abzusteigen weitergefahren sei (pag. 102). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als nicht erfüllt. Da der Beschuldigte die verursachte Kollision nicht hätte bemerken können bzw. müssen, habe er weder (eventual-)vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt (pag. 105 f.).