Dabei touchierte er mit der linken Seite seines Motorrads die rechte Seite des Personenwagens. Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne mit der Geschädigten in 7 Kontakt zu treten oder die Polizei zu informieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte der Beschuldigte zunächst die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.