Diese Einschränkungen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Anklage bei Fahrlässigkeitsdelikten rechtfertigt sich gemäss dem Bundesgericht, weil Verkehrsregelverletzungen wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2. mit Hinweisen).