Diese Grundsätze gelten auch bei Strassenverkehrsdelikten, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind. Hinweise auf fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Diese