Gegenstand des Strafbefehls vom 4. Oktober 2021, der als Anklageschrift gilt, war zwar auch ein Vergehen (pag. 33). Das Verfahren in oberer Instanz bezieht sich hingegen ausschliesslich auf den Teil des Strafbefehls, der einzig als Übertretung angeklagt ist. Die Kognition der Kammer ist indessen vorliegend von geringer praktischer Bedeutung. In oberer Instanz wird seitens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft lediglich eine von der Vorinstanz als erstellt erachtete Tatsache angezweifelt. Diese lässt sich ohne weiteres als aktenwidrig feststellen und wäre bei uneingeschränkter Kognition gleichermassen zu berichtigen.