Ferner ist die oberinstanzliche Kostenfolge zu regeln. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Beschuldigte von der Anschuldigung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen schuldig erklärt wurde. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des Strafbefehls vom 4. Oktober 2021, der als Anklageschrift gilt, war zwar auch ein Vergehen (pag. 33).