5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angefochten und zu überprüfen ist einzig der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Gegebenenfalls hat die Kammer eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die erstinstanzliche Kostenregelung sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu prüfen. Ferner ist die oberinstanzliche Kostenfolge zu regeln.