3. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten und Ausrichtung der Entschädigung zu bestätigen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss beiliegender Kostennote auszurichten.