Der Beschuldigte beantragt demgegenüber Folgendes (pag. 149 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte - freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; - schuldig erklärt wurde wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Übertretung).