Die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils basiert auf den vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlagen und beschränkt sich auf eine Willkürprüfung. Hat beispielsweise die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Neue Behauptungen und Beweise sind im Berufungsverfahren nicht zulässig und somit nicht zu prüfen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 398 N 3a).