4 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 6 unten) können keine oberinstanzlichen Beweisergänzungen erfolgen (Art. 398 Abs. 4 in fine StPO). Die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils basiert auf den vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlagen und beschränkt sich auf eine Willkürprüfung.