406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. Eine Beurteilung im schriftlichen Verfahren ist im vorliegenden Fall auch in Anbetracht der Bedeutung der Sache und des Beschleunigungsgebots angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte in der Folge am 29. November 2022 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 142 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 15. Dezember 2022 (pag. 149 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf eine Replik verzichtet (pag. 160). Damit wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 161 f.).