Ergänzende oberinstanzliche Beweisabnahmen, wie die Befragung des Beschuldigten, sind aufgrund der eingeschränkten Kognition der Kammer nicht zulässig und entfallen (vgl. E. 4 hiernach). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung war öffentlich und der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich vor Gericht persönlich zu äussern. Oberinstanzlich liess er die in erster Instanz vorgetragene Sichtweise von seinem Anwalt bekräftigen (pag. 150 ff.). Im Rahmen des Schriftenwechsels hatte er auch Gelegenheit, weitere Umstände (Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber) in das Verfahren einzubringen. Die Voraussetzungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit.