Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur eine Übertretung betreffen. Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Die einzige geltend gemachte Abweichung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt lässt sich anhand der Akten beurteilen (pag. 144 mit Verweis auf pag. 9). Die fragliche Tatsache wird vom Beschuldigten oberinstanzlich selbst bestätigt (pag. 151). Ergänzende oberinstanzliche Beweisabnahmen, wie die Befragung des Beschuldigten, sind aufgrund der eingeschränkten Kognition der Kammer nicht zulässig und entfallen (vgl. E. 4 hiernach).