lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGE 119 Ia 316 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3). Die Berufung bezieht sich einzig auf einen Freispruch wegen einer Übertretung. Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur eine Übertretung betreffen.