404 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind einzig Übertretungen Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und es wird gemäss den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens beantragt (pag. 123). Ergänzend ist zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens Folgendes festzuhalten: Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen sind.