132 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde sodann – entgegen der Verfügung vom 7. Oktober 2022, in der irrtümlicherweise auf Art. 406 Abs. 2 StPO abgestellt wurde – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft zum Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 135). Die Verfügung wurde unter anderem damit begründet, dass die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO).