Der Beschuldigte verlangte demgegenüber eine Berufungsverhandlung, an der er einzuvernehmen sei. Er wolle seine Sichtweise gegenüber der Kammer darlegen, da seitens der Generalstaatsanwaltschaft offenbar angezweifelt werde, dass er von der Bagatellstreifkollision nichts bemerkt habe. Dem Beschuldigten seien im Nachgang zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem Umstände eingefallen, die auf Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber hinweisen würden. Auch darauf werde er an einer oberinstanzlichen Einvernahme kurz eingehen können (zum Ganzen pag. 132 f.).