3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde mit Verweis auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Mitteilung aufgefordert, ob sie damit einverstanden sind (pag. 127). Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ihre Zustimmung (pag. 131). Der Beschuldigte verlangte demgegenüber eine Berufungsverhandlung, an der er einzuvernehmen sei.