Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich diese Kosten um CHF 600.00. II. B.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO Art. 35 Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 8 Abs. 3 VRV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.