Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 A.________1 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 491 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. April 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. April 2022 (PEN 21 716) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend B.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 das folgende Urteil (pag. 77 ff.): I. B.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehr- fach begangen durch 1. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, 2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeblich begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von CHF 1'535.35 (4/5 gemäss Honorarno- te) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5 der gesamten Verfahrenskosten) ins- gesamt bestimmt auf CHF 740.00 an den Kanton Bern. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich diese Kosten um CHF 600.00. II. B.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO Art. 35 Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 8 Abs. 3 VRV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten Verfahrenskosten) insgesamt bestimmt auf CHF 185.00. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich diese Kosten um CHF 600.00. III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland mit Eingabe vom 9. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 86). Das erst- instanzliche Urteilsmotiv wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 16. August 2022 eröffnet. Mit Eingabe vom 5. September 2022 folgte die ebenso fristgerechte Beru- fungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 122 f.). Die Berufung be- schränkt sich auf den Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen, ob er Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten be- antragt (pag. 127). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde mit Verweis auf Art. 406 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Mitteilung aufgefordert, ob sie damit einverstanden sind (pag. 127). Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ihre Zu- stimmung (pag. 131). Der Beschuldigte verlangte demgegenüber eine Berufungs- verhandlung, an der er einzuvernehmen sei. Er wolle seine Sichtweise gegenüber der Kammer darlegen, da seitens der Generalstaatsanwaltschaft offenbar ange- zweifelt werde, dass er von der Bagatellstreifkollision nichts bemerkt habe. Dem Beschuldigten seien im Nachgang zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem Umstände eingefallen, die auf Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber hinweisen würden. Auch darauf werde er an einer oberinstanzlichen Einvernahme kurz einge- hen können (zum Ganzen pag. 132 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde sodann – entgegen der Verfügung vom 7. Oktober 2022, in der irrtümlicherweise auf Art. 406 Abs. 2 StPO abgestellt wurde – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft zum Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 135). Die Verfügung wurde unter ande- rem damit begründet, dass die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind einzig Über- tretungen Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und es wird gemäss den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft kein Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder eines Vergehens beantragt (pag. 123). Ergänzend ist zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens Folgendes festzuhalten: Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt wer- den, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen sind. Das Gericht kann das schriftliche Verfahren unter anderem dann anordnen, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bil- den und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Art. 406 StPO entbindet das Berufungsgericht jedoch 3 nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 147 IV 127 Regeste). Die Art der An- wendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu be- urteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch an- dere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mit- berücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich ver- handelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen). Gesamthaft kommt es entschei- dend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGE 119 Ia 316 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3). Die Berufung bezieht sich einzig auf einen Freispruch wegen einer Übertretung. Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur eine Übertretung be- treffen. Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Die einzige geltend ge- machte Abweichung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt lässt sich anhand der Akten beurteilen (pag. 144 mit Verweis auf pag. 9). Die fragliche Tatsache wird vom Beschuldigten oberinstanzlich selbst bestätigt (pag. 151). Ergänzende oberin- stanzliche Beweisabnahmen, wie die Befragung des Beschuldigten, sind aufgrund der eingeschränkten Kognition der Kammer nicht zulässig und entfallen (vgl. E. 4 hiernach). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung war öffentlich und der Beschul- digte hatte Gelegenheit, sich vor Gericht persönlich zu äussern. Oberinstanzlich liess er die in erster Instanz vorgetragene Sichtweise von seinem Anwalt bekräfti- gen (pag. 150 ff.). Im Rahmen des Schriftenwechsels hatte er auch Gelegenheit, weitere Umstände (Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber) in das Verfahren einzubringen. Die Voraussetzungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. Eine Beurteilung im schriftlichen Verfahren ist im vor- liegenden Fall auch in Anbetracht der Bedeutung der Sache und des Beschleuni- gungsgebots angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte in der Folge am 29. November 2022 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 142 ff.). Die Stellungnahme des Be- schuldigten datiert vom 15. Dezember 2022 (pag. 149 ff.). Seitens der General- staatsanwaltschaft wurde auf eine Replik verzichtet (pag. 160). Damit wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbe- merkungen umgehend einzureichen (pag. 161 f.). 4 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 6 unten) können keine oberin- stanzlichen Beweisergänzungen erfolgen (Art. 398 Abs. 4 in fine StPO). Die Über- prüfung des erstinstanzlichen Urteils basiert auf den vor erster Instanz vorgebrach- ten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlagen und beschränkt sich auf eine Willkürprüfung. Hat beispielsweise die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Neue Behauptungen und Beweise sind im Berufungsverfahren nicht zulässig und somit nicht zu prüfen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 398 N 3a). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer schriftlichen Berufungsbegrün- dung was folgt (pag. 142 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das [erstinstanzliche] Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte - freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse; - schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. 2. Der Beschuldigte sei zusätzlich schuldig zu erklären des pflichtwidrigen Verhaltens nach Un- fall, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 600.00, zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzli- chen und zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber Folgendes (pag. 149 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte - freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit; - schuldig erklärt wurde wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsü- berholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Übertretung). 3. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten und Ausrichtung der Entschädigung zu bestätigen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidi- gungskosten gemäss beiliegender Kostennote auszurichten. 5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angefochten und zu überprüfen ist einzig der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Gegebenenfalls hat die Kammer eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die erstinstanzliche Kosten- regelung sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu prüfen. Ferner ist die obe- rinstanzliche Kostenfolge zu regeln. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Beschul- digte von der Anschuldigung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen schuldig erklärt wurde. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des Strafbefehls vom 4. Oktober 2021, der als Anklageschrift gilt, war zwar auch ein Vergehen (pag. 33). Das Verfahren in oberer Instanz bezieht sich hingegen ausschliesslich auf den Teil des Strafbefehls, der einzig als Übertretung angeklagt ist. Die Kogniti- on der Kammer ist indessen vorliegend von geringer praktischer Bedeutung. In oberer Instanz wird seitens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft le- diglich eine von der Vorinstanz als erstellt erachtete Tatsache angezweifelt. Diese lässt sich ohne weiteres als aktenwidrig feststellen und wäre bei uneingeschränkter Kognition gleichermassen zu berichtigen. Im Übrigen stellen sich nur Rechtsfragen. II. Anklagegrundsatz 7. Rechtliche Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tat- ausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straf- tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die 6 gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Al- ternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventua- lanklage erheben (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebe- nen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich wel- cher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus- geht (so etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 2.3.1). Diese Grundsätze gelten auch bei Strassenverkehrsdelikten, die sowohl bei vor- sätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind. Hinweise auf fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrläs- sigkeit, während die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf ge- nommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage be- inhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die- se Einschränkungen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Anklage bei Fahrlässigkeitsdelikten rechtfertigt sich gemäss dem Bundesgericht, weil Verkehrs- regelverletzungen wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2. mit Hinweisen). 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Januar 2021, der zufolge Festhal- tens der Staatsanwaltschaft als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 in fine StPO), Folgendes vorgeworfen (pag. 33; Hervorhebung durch die Kammer): Der Beschuldigte befand sich auf der Ausfahrtsstrasse des D.________ (Lokal) mit seinem Motorrad hinter dem wartenden Personenwagen der Geschädigten. Um nicht auch warten zu müssen, überhol- te er rechts, zwischen der Mauer und dem Personenwagen der Geschädigten. Dabei touchierte er mit der linken Seite seines Motorrads die rechte Seite des Personenwagens. Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne mit der Geschädigten in 7 Kontakt zu treten oder die Polizei zu informieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte der Be- schuldigte zunächst die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. Der in oberer Instanz verfahrensgegenständliche Vorwurf bezieht sich auf die her- vorgehobene Stelle. 9. Beweisergebnis und Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte beweiswürdigend, dass der Beschuldigte die unbestritten verursachte Kollision mit Sachschaden wie auch das Zurufen und Hupen seitens der Geschädigten nicht bemerkt habe, weshalb er ohne von seinem Motorrad ab- zusteigen weitergefahren sei (pag. 102). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vor- instanz den subjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als nicht erfüllt. Da der Beschuldigte die verursachte Kollision nicht hätte bemerken können bzw. müssen, habe er weder (eventual-)vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt (pag. 105 f.). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung fest, dass eine vorsätzliche Tatbegehung aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ausser Betracht falle. Sie beantragt in oberer Instanz einen Schuld- spruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall. Grundsätzlich sei von der Erkennbarkeit einer Kollision auszugehen (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 31). Zumal die akustische Wahrnehmung des Beschuldigten eingeschränkt ge- wesen sei, hätte er beim unzulässigen Überholmanöver umso aufmerksamer sein und die Kollision wahrnehmen müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswür- digung habe der Beschuldigte das Hupen der Geschädigten durchaus wahrge- nommen, es aber nicht auf sich bezogen (zum Ganzen pag. 142 ff.). Die Verteidigung geht in ihrer Stellungnahme namens des Beschuldigten in erster Linie auf die Erkennbarkeit der Kollision ein und äussert sich nicht zum Anklage- grundsatz. Auf eine Zusammenfassung ihrer Vorbringen wird mit Blick auf das Fol- gende verzichtet. Stattdessen wird auf die Stellungnahme verwiesen (pag. 149 ff.). 11. Subsumtion In oberer Instanz wird dem Beschuldigten gemäss der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, dass er die Kollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht be- merkt habe, er sie aber bei pflichtgemässem Verhalten hätte wahrnehmen müssen. Es gilt festzuhalten, dass die Formulierung des Vorwurfs im Strafbefehl auf vorsätz- liche Tatbegehung hindeutet und impliziert, dass der Beschuldigte die Streifkollision tatsächlich wahrgenommen habe («Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschä- digten entfernte er sich von der Unfallstelle […]»). Im Strafbefehl wird hingegen nicht erwähnt, der Beschuldigte hätte die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit wahrnehmen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3). Auch entsprechende Umstände für mangelnde Auf- merksamkeit, wie etwa eine eingeschränkte Wahrnehmung wegen eines Gehör- schutzes, fehlen im Strafbefehl, obwohl der Beschuldigte diese von Anfang an of- fengelegt hat (pag. 9). Zusätzlich zum Wortlaut implizieren auch die anwendbaren 8 Gesetzesbestimmungen im Strafbefehl, dass nur die vorsätzliche Tatbegehung an- geklagt wird; Hinweise auf die Strafbarkeit bei fahrlässigem Verhalten (Art. 100 Abs. 1 SVG) sowie die allgemeine Aufmerksamkeitspflicht im Strassenverkehr (Art. 3 Abs. 1 VRV) fehlen nämlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3). Wie zuvor aufgezeigt, hat die Unterscheidung zwischen Vorwürfen wegen fahrläs- sigen oder vorsätzlichen Verhaltens in der Anklage grundsätzlich eine hohe Bedeu- tung. Die Anforderungen sind bei Strassenverkehrsdelikten praxisgemäss tief. Bei Verkehrsregelverletzungen, die typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen werden, reicht eine Umschreibung des objektiven Verhaltens aus, um vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung zur Anklage zu bringen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2.). Indes stellt pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 SVG keinen Tatbestand dar, der – beispielsweise im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – geradezu typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen wird. Eine Verurteilung wegen fahrläs- sigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird deshalb regelmässig zumindest ei- ne pauschale Erwähnung von pflichtwidriger Unaufmerksamkeit oder darauf hin- deutender objektiver Umstände voraussetzen. Das muss insbesondere im vorlie- genden Fall gelten, da der Beschuldigte von Anfang an vorbrachte, er habe die Streifkollision nicht bemerkt (pag. 9). Derartige Angaben enthält der Anklagesach- verhalt jedoch nicht. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten im zur Anklage gebrachten Sachverhalt nur vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen. Eine Verurtei- lung deswegen ist jedoch, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, nicht möglich. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkt hat (pag. 102). Die von der Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird von der Anklage nicht umfasst. Eine entsprechende Verurteilung würde den Anklagegrundsatz verletzen. Die Folge davon ist ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ände- rung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist hinge- gen nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5). Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, ist die Änderung der Ankla- ge gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO innerhalb des angeklagten Straftatbestands nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Der vorliegende Fall liegt überdies im Baga- tellbereich, weshalb ein solches Vorgehen auch aus verfahrensökonomischen Gründen ausscheidet (vgl. Urteil des Obergerichts Bern SK 20 402 vom 20. Sep- tember 2021 E. 14.4.2.). 12. Fazit Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall freizusprechen. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung erübrigen sich bei diesem Ergebnis. 9 III. Strafzumessung Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung basieren auf der Annahme, ihrem Antrag im Schuldpunkt würde gefolgt. Hinsichtlich des rechts- kräftigen Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verweist sie auf die Strafzumessung der Vorinstanz (pag. 145). Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung. Die Kammer bestätigt mit Verweis auf die erstinstanzliche Ur- teilsbegründung (pag. 109 ff.) die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertre- tungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 In erster Instanz Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestäti- gen. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Änderung der Kosten- regelung besteht kein Anlass. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 1'525.00 (inkl. Kosten der Begründung von CHF 600.00) bestimmt. Diese werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 305.00, dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00 trägt der Kanton Bern. 13.2 In oberer Instanz Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft bzw. Obsiegens des Beschuldigten trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich. 14. Entschädigungen Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Kraft Verweises gilt dies auch im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 14.1 In erster Instanz Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote ab und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von 4/5 der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird im Grundsatz weder vom Beschuldig- ten noch von der Generalstaatsanwaltschaft gerügt. Auch aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. So- mit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur ange- messenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'535.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 10 14.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt A.________ weist in der Honorarnote vom 15. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von total 6.5 Stunden aus (pag. 155). Davon entfallen 4 Stunden auf das Studium der Berufungsbegründung, Edition von Akten, diverse Telefonate sowie das Verfassen der Stellungnahme an das Obergericht. Die angegebenen Leistungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausgewiesenen Aufwand. Ange- sichts des geringen Umfangs der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Tatsache, dass die Stellungnahme der Verteidigung zu weiten Teilen auf dem Parteivortrag im erstinstanzlichen Verfahren basiert, erscheint eine Kürzung dieser Position um 1.5 Stunden angemessen. Es verbleibt ein zu vergütender Zeitaufwand von 5 Stunden. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemes- senen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'394.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen V. Verfügungen Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden mit den ihm auferlegten an- teilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an den Beschuldigten auszuzahlende Entschädi- gungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05. 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse; und 2. B.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse. II. 1. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse. 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern. 4. B.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'535.35 (inkl. Auslangen und MWST) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5. B.________ wird eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'394.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 12 III. B.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB 35 Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 8 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00. IV. Weiter wird beschlossen: Die B.________ zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden in Anwen- dung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an B.________ auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt A.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern 13 Bern, 13. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14