3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - der Justizvollzugsanstalt Thorberg Bern, 1. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: