24. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.