23. Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichen entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der SID wurden ihm allerdings die Gründe für die Verwehrung der begleiteten Ausgänge ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können.