Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genĂ¼genden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen).