9 rechtliche Gehör allen Parteien des Verfahrens zu. Dies gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art. 21 VRPG; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3). 20. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.