Es ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, ob sich der Rechtsmittelweg in anderen Kantonen möglicherweise anders gestaltet. Weshalb gerade im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gegeben sein sollte, ergibt sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es vorliegend keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen gab und das (Rechtsmittel-)Verfahren ohne Verzögerungen durchgeführt wurde.