Dies im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor in die JVA Thorberg verlegt worden war, es um eine freiwillige und nicht eine gerichtlich angeordnete Therapie geht und deren Aufnahme bzw. die Installation des therapeutischen Settings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. 19.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich in pauschaler Weise den kantonalbernischen Instanzenzug kritisiert, sind seine Einwände nicht zu hören. Es ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, ob sich der Rechtsmittelweg in anderen Kantonen möglicherweise anders gestaltet.