Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die SID zu Recht festhält, hat die JVA SO in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie zur Bedingung für die Durchführung von Ausgängen des Beschwerdeführers gemacht. Dies im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor in die JVA Thorberg verlegt worden war, es um eine freiwillige und nicht eine gerichtlich angeordnete Therapie geht und deren Aufnahme bzw. die Installation des therapeutischen Settings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.