Unter den gegebenen Umständen ist der angefochtene Entscheid der SID vom 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Da die vom AJV SO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung von begleiteten Ausgängen bis dato nicht erfüllt wurden, hat der Beschwerdeführer auch keine Ausgänge verpasst, welche es nachzuholen gilt. 19.3 Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Therapie bemüht und eine solche zufolge Unterbesetzung bisher noch nicht installiert werden konnte. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten.