Eine therapeutische Einschätzung ist jedoch – gemäss Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 – vor jedem begleiteten Ausgang erforderlich. Damit ist klar, dass die vom AJV SO in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 gemachten Auflagen für die Durchführung begleiteter Ausgänge derzeit (noch) nicht erfüllt sind bzw. am 15. April 2022 (und notabene auch am 25. April 2022) nicht erfüllt waren. Unter den gegebenen Umständen ist der angefochtene Entscheid der SID vom 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden.