Diese nunmehr von der SID bestätigte Einschätzung hat nach Ansicht der Kammer nach wie vor Geltung. Auch wenn zwischenzeitlich ein erstes Gespräch bzw. erste Gespräche stattgefunden haben, so befindet sich der Beschwerdeführer noch in der Abklärungsphase. Eine forensische Therapie wurde, soweit aktenkundig, weder aufgenommen noch über eine gewisse Dauer fortgeführt. Eine therapeutische Einschätzung ist jedoch – gemäss Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 – vor jedem begleiteten Ausgang erforderlich.