Im Wesentlichen wird darin aber lediglich deren Inhalt bestätigt. Entsprechend stützte sich die JVA Thorberg in ihrem Schreiben vom 7. April 2022 denn auch auf die Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 und erwähnte, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht alle darin genannten Auflagen erfüllt seien und demnach keine Bewilligung des gestellten Antrags erfolgen könne (Eingewiesenen- Dossier, pag. 260). Diese nunmehr von der SID bestätigte Einschätzung hat nach Ansicht der Kammer nach wie vor Geltung.