Aus besagter Verfügung geht insbesondere hervor, dass die dem Grundsatz nach bewilligten Ausgänge erst in Frage kommen, wenn eine forensische Therapie installiert worden ist und einige Zeit gedauert hat. Wie die SID zu Recht festgehalten hat, ist es der behandelnden Therapeutin bzw. dem behandelnden Therapeuten mangels ausreichender Kenntnis des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeit sonst nicht möglich, der Forderung des AJV SO nachzukommen und vor jeder Durchführung eines begleiteten Ausgangs allfällige Risikofaktoren bzw. die Lockerungsvoraussetzungen zu prüfen und eine konkrete Einschätzung abzugeben resp.